Die Ausübung eines vertraglich vereinbarten Weitergaberechts schließt das Recht des Vermieters zur Mietzinsanhebung nach § 12a Abs 1 oder Abs 3 MRG aus. Eine Weitergabeklausel, wonach die Mietergesellschaft berechtigt ist, die Mietrechte an eine mehrheitlich zu einer bestimmten Unternehmensgruppe gehörende Gesellschaft ohne Anhebung des Mietzinses gem § 12a MRG zu übertragen, ist nicht ident mit einem Weitergaberecht im Konzern. Wenn sich diese Unternehmensgruppe in Kenntnis des Vermieters im Umbruch befand, künftige gesellschaftsrechtliche Änderungen im Detail aber noch nicht geklärt waren und die Mieterin mehrere 100 Mio Schilling in die Erweiterung der Geschäftsräume investieren wollte, weshalb auch im neuen Mietvertrag abweichend vom bisherigen Mietvertrag der Weitergabepassus nicht mehr mit Konzern, sondern Unternehmensgruppe umschrieben wurde, spricht dies daher für ein weiter gehendes Begriffsverständnis, dies umso mehr iZm einem (nahezu) anhebungsfreien Weitergaberecht an Dritte, schließlich berührt ein so ermöglichter Mieterwechsel das Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter mehr als gesellschaftsrechtliche Veränderungen.

