Nach § 9 Abs 1 GewO können juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) ein Gewerbe (hier: Baugewerbe) ausüben, müssen jedoch einen gewerberechtlichen Geschäftsführer gem § 39 bestellt haben. Dieser ist dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Scheidet der Geschäftsführer aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden (§ 9 Abs 2 GewO). Insoweit kann aus der fehlenden Aufklärung über diese Vakanz eines Geschäftsführers allein noch keine Provisionsminderung abgeleitet werden, weil die zugesicherte Sanierung nicht entspricht.

