Bei Verweisen in einem Klauselwerk führt die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung. Dies muss sinngemäß auch dann gelten, wenn die Verweisung auf eine unzulässige Bestimmung außerhalb der eigenen AGB erfolgt (hier: eine sittenwidrig kurze Verfallsfrist des Gutscheins eines Kooperationspartners der Bekl), wenn die Bekl diese unzulässige Bestimmung im Rahmen ihres Geschäftsmodells als Teil ihrer mit Verbrauchern geschlossenen eigenen Vereinbarung verwendet ("in ihren AGB gegenüber den Verbrauchern kommuniziert"). Auch Verfallsklauseln unterliegen dem Prüfungsmaßstab des § 879 Abs 3 ABGB. Die Ausnahme von der im § 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten - ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben. Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, unterliegen der Inhaltskontrolle gem § 879 Abs 3 ABGB; dazu gehören auch Verfallsklauseln. Auch wenn Nachteile durch andere vorteilhafte Vertragsbestimmungen ausgeglichen werden können, gilt dies nicht per se für sehr kurze Verfallfristen trotz gewisser Preisvorteile.

