In der Bejahung eines dringenden Wohnbedürfnisses trotz einer in relativer Nähe zu Wien befindlichen Eigentumswohnung, weil eine Übersiedlung aus einer Innenstadtwohnung in diese Eigentumswohnung unzumutbar wäre, da die Eintrittsberechtigte alleinstehend und in einem (fortgeschrittenen) Alter sei, in dem es schwierig sei, neue soziale Kontakte zu knüpfen, und die Flexibilität der Menschen und deren Anpassungsfähigkeit an eine neue, bisher ungewohnte Wohnumgebung mit zunehmendem Lebensalter abnehme, so dass von einer alleinstehenden Pensionistin nicht erwartet werden könne, dass sie die Wohnumgebung, in der sie seit ihrer Geburt wohne und alle ihre sozialen Kontakte habe, verlasse und sich anderswo ein neues Leben aufbaue, liegt keine aufzugreifenden Fehlbeurteilung.

