Jeder Mit- und WEer ist berechtigt, eigenmächtige Eingriffe auch eines anderen Mit- oder WEers in das gemeinsame Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage abzuwehren. Solche Klagen gehören ungeachtet des § 838a ABGB auf den streitigen Rechtsweg. Dies gilt daher auch für eine Klage, wonach sich ein WEer mit der Behauptung gegen einen anderen WEer zur Wehr setzt, dass dieser ständig und dauernd ein Fahrzeug auf einer Allgemeinfläche abstellt, dies weder durch eine Nutzungsvereinbarung noch durch einen Mietvertrag gedeckt sei und eine bestehende Vereinbarung nur ein "temporäres" Abstellen von Fahrzeugen erlaube. (Anm: Inhaltlich wurde nicht entschieden.)

