Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung für die GBV, bereits im Vorfeld zum Beweis der Angemessenheit der Grundkosten ein Verkehrswertgutachten einzuholen und/oder den auf diese Weise ermittelten Verkehrswert bekanntzugeben. Dieser Überprüfung dient das Verfahren gem § 22 Abs 1 Z 6 WGG, und die allein maßgebliche Beurteilung, ob im konkreten Fall zum Beweis für die strittigen Tatsachen ein Sachverständigengutachten erforderlich ist, obliegt mangels besonderer Verfahrensregeln dem Ermessen der Tatsacheninstanzen.

