Arbeiten, die der Behebung von Baugebrechen dienen, die die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, sind grundsätzlich auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs 1 Z 1 WEG als privilegierte Arbeiten unabhängig von der Höhe der damit verbundenen Kosten durchzuführen. Nur dann, wenn die Maßnahme gar nicht mehr als Erhaltungsmaßnahme qualifiziert werden könnte, weil die Kosten des Aufwands im Verhältnis zum Wert der Gesamtliegenschaft wirtschaftlich unvertretbar sind, läge keine Instandhaltungspflicht nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG mehr vor.

