Soweit nicht anders vereinbart oder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anteile beschlossen, hat der Verwalter Eigentümerversammlungen alle zwei Jahre einzuberufen. Diese Pflicht des Verwalters ist dispositiv, weil die WEer anderes vereinbaren können. Ob die im WE-Vertrag verankerte Abänderung der Verpflichtung des Verwalters, alle zwei Jahre eine Versammlung einzuberufen, relativ nichtig gem § 38 WEG ist, ist für die Frage der Abberufung des Verwalters, weil er dem nicht nachkommt, irrelevant, weil er an eine solche Vereinbarung gebunden ist.

