Die Nutzwertfestsetzung ist bindend, bis sie durch eine neue, nur in einem Verfahren nach § 9 Abs 3, § 52 Abs 1 Z 1 WEG zu erwirkende Entscheidung des Außerstreitrichters ersetzt wird. Selbst eine Neufestsetzung des Nutzwerts führt aber nicht automatisch zur Änderung des Verteilungsschlüssels nach § 19 Abs 1 WEG 1975 bzw § 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002; auch in diesem Fall bleiben die aus dem Grundbuch ersichtlichen Anteilsverhältnisse maßgeblich. Eine für die Abrechnung nach § 32 Abs 1 WEG relevante Änderung der Nutzwerte tritt daher erst mit der Verbücherung einer Änderung samt Korrektur der Mindestanteile ein.

