Die Unterbringung von WC und Bad (bzw Dusche) in einem Raum steht einer Einstufung in die Kat A oder B nicht zwingend entgegen. Der entsprechende Raum oder Raumteil muss aber groß genug sein, um das Aus- und Ankleiden bzw das Abtrocknen zu ermöglichen. Das hat aus hygienischen Gründen verstärkt für einen Raum zu gelten, in dem Bad (bzw Dusche) und WC untergebracht sind. Was dabei noch toleriert werden kann, um der Badegelegenheit einen zeitgemäßen Standard zuzubilligen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Eine für das Aus- und Ankleiden sowie das Abtrocknen zur Verfügung stehende Bodenfläche von lediglich 0,53 m2 - bezogen auf das Jahr 2013 - ist jedenfalls zu klein, um das Tatbestandserfordernis des zeitgemäßen Standards zu erfüllen. Mit der Wortwahl "zeitgemäß" wollte der Gesetzgeber Maß an der sich ständig verbessernden Wohnkultur nehmen. An dieser Einschätzung ändert es auch nichts, dass über dem Waschbecken ein größerer Luftraum zum An- und Auskleiden zur Verfügung stehen (angeblich gut ein Quadratmeter) und die Bewegungsfreiheit mit den Armen das An- und Auskleiden ermöglichen mag. Ein nicht dem zeitgemäßen Standard entsprechendes Bad verringert den insgesamt zu betrachtenden Wert einer Wohnung nach der Verkehrsauffassung in einem solchen Ausmaß, dass dies durch das Vorhandensein anderer Katogoriemerkmale nur teilweise auszugleichen ist. Die vom AG geforderte aliquote Berücksichtigung sämtlicher vorhandener Merkmale für die Kategorie A, und zwar bei 7 Ausstattungsmerkmalen, die die Kategorien A und C unterscheiden, mit 7,1 % je Merkmal, wird der geforderten Gesamtschau nicht gerecht. Nach dieser Bewertungs- oder besser Berechnungsmethode stünde dem mit der Einstufung in die Kategorie C verbundenen Abschlag von 50 % ein Zuschlag von 43 % gegenüber. Ein derart weitgehender Ausgleich widerspricht auch der Wertung des § 15a Abs 2 MRG, wonach eine nicht dem zeitgemäßen Standard entsprechende Badegelegenheit, anders als andere fehlende Ausstattungsmerkmale, nicht durch Ausstattungsmerkmale einer höheren Ausstattungskategorie aufgewogen werden kann.

