Die Bestimmung des § 15 Abs 2 WTFG sieht (ua für Zwecke der Abgabenerhebung) vor, dass Diensteanbieter gem § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz im Bereich Tourismus dem Magistrat Wien Daten melden müssen. Von der Anzeigepflicht sind die nach den Geschäftsunterlagen der Diensteanbieter vorhandenen Identifikationsdaten und Kontaktdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber sowie sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte (Unterkunftseinheiten) im Gebiet der Stadt Wien umfasst. Im Ergebnis zielt § 15 Abs 2 WTFG auf die Pflicht zur Anzeige jener Daten, die im Zuge der Registrierung eines Unterkunftgebers (samt den angebotenen Unterkunftseinheiten) beim jeweiligen Diensteanbieter von diesem erfasst und weiterverarbeitet werden. Dafür, dass auch andere Vorgänge oder technische Verknüpfungen als "indirekte Registrierung" darunter zu verstehen seien, besteht kein Anhaltspunkt.

