Bei der Ermittlung des Grundstückswerts nach dem Pauschalwertmodell ist für die Berechnung des Gebäudewerts zu beachten: Für die in § 2 Abs 3 Z 3 lit b GrWV genannten Gebäudetypen (Fabrikgebäude, Werkstättengebäude, Lagerhallen) ergibt sich, wenn sie Teil der wirtschaftlichen Einheit eines Fabrikgrundstücks sind, das relevante Ausmaß des Baukostenfaktors stets aus dieser Bestimmung, und zwar auch dann, wenn die betreffenden Gebäude aufgrund ihrer bautechnischen Beschaffenheit als einfachste Gebäude gem § 2 Abs 3 Z 3 lit c GrWV eingestuft werden können.

