Daraus, dass Beschlüsse des GrundbuchsG in formeller und materieller Rechtskraft erwachsen, ergibt sich, dass die bei Bewilligung der Vormerkung bereits geprüften Eintragungsvoraussetzungen nicht neuerlich darzulegen sind. Bei der Beurteilung eines Antrags auf Rechtfertigung sind daher die Voraussetzungen der Vormerkungsbewilligung grundsätzlich nicht neuerlich zu untersuchen, sondern es ist nur noch zu prüfen, ob die Urkunde, deren Fehlen bisher dem unbedingten Eintrag entgegenstand, nunmehr vorliegt.

