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Besondere Provisionsvereinbarungen des Immobilienmaklers

Schwerpunkt MaklerprovisionBeitragAufsatzAnton Holzapfelimmolex 2025/83immolex 2025, 202 - 205 Heft 6 v. 13.6.2025

Der Gesetzgeber des MaklerG 1996 hat dem Makler in § 15 MaklerG taxativ beschränkt die Vereinbarkeit von Aufwandersatz zugestanden, wenn er trotz fehlenden Erfolgs offenbar schützenswert ist und eine Honorierung seiner Aktivitäten für diesen Fall vereinbart werden durfte und auch vereinbart wurde. Die allgemeinen Grundsätze für diese Bestimmungen und Details zu § 15 Abs 1 Z 1 und 2 sind im Beitrag von (FN ) erörtert. Im Folgenden nun die Ausführungen zu den Bestimmungen des § 15 Abs 1 Z 3 und 4 sowie Abs 2 MaklerG.

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