Für Beeinträchtigungen des Mieters durch die Unterlassung notwendiger Erhaltungsarbeiten gebührt keine Entschädigung nach § 8 Abs 3 MRG. Die Unterlassung der Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten könnte nur Gegenstand eines Verfahrens nach § 6 iVm § 37 Abs 1 Z 2 MRG sein.
3 Ob 214/24b

