Liegen die Voraussetzungen des Erfolgsprovisionsanspruchs gem §§ 6, 7 Abs 1 MaklerG nicht vor, steht dem Makler grundsätzlich kein Provisionsanspruch zu. Die besonderen Provisionsvereinbarungen gem § 15 MaklerG räumen dem Makler bei bestimmten Fallkonstellationen und einer maklervertraglichen Vereinbarung aber die Möglichkeit ein, auch bei fehlendem Vermittlungserfolg eine Entschädigung (FN ) geltend zu machen. Die Auseinandersetzung mit dieser Bestimmung im Allgemeinen sowie dessen Abs 1 Z 1 (Nichtabschluss wider Treu und Glauben) und Abs 1 Z 2 (anderes als zweckgleichwertiges Geschäft) ist Gegenstand dieses Beitrags. Die (ergänzenden) Ausführungen zu den Bestimmungen des § 15 Abs 1 Z 3 und 4 sowie Abs 2 MaklerG finden sich im Beitrag von (FN )

