Bei einem Umgehungsgeschäft müssen die Vertragsparteien zwar keinen Umgehungsvorsatz haben, sie müssen aber zumindest jene Umstände kennen, die objektiv die Umgehung des Gesetzes bewirken.
1 Ob 62/25m
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Bei einem Umgehungsgeschäft müssen die Vertragsparteien zwar keinen Umgehungsvorsatz haben, sie müssen aber zumindest jene Umstände kennen, die objektiv die Umgehung des Gesetzes bewirken.
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