Die Klausel in einem Vertragsformblatt, dass der Mietgegenstand dem Mieter vom Vermieter ausschließlich zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt wird und die Nutzung des Mietgegenstands zu anderen Zwecken untersagt ist, ist zulässig. Der Vermieter hat ein legitimes Interesse an dieser Einschränkung. Der Mieter und seine Mitbewohner sind trotzdem berechtigt, in der Wohnung geschäftliche Tätigkeiten auszuüben, die in einer Wohnung oder in einem Arbeitszimmer üblicherweise verrichtet werden.

