Die auf Abwehr von Störungen gerichtete Eigentumsfreiheitsklage und damit auch eine Räumungsklage kann zwar grundsätzlich von jedem Miteigentümer erhoben werden, der einzelne (schlichte) Miteigentümer ist aber nur dann allein aktivlegitimiert, wenn er sich mit seinen Ansprüchen nicht in Widerspruch zu den anderen Miteigentümern setzt.
5 Ob 208/23h

