Bei getrennt geplanten und errichteten Teilen eines Gebäudes kommt der Miteigentümergemeinschaft (gebildet aus der Wohnbaugesellschaft einerseits und den Erwerbern von Anteilen an der Liegenschaft, die der Wohnbaugesellschaft einen Kaufpreis in Form eines Grundkostenanteiles und anteiliger Gemeinschaftskosten bezahlt haben, andererseits), die Bauherreneigenschaft für das gesamte Gebäude nicht zu. Es verbleibt daher nur eine differenzierende, auf den jeweiligen Baukörper abstellende Betrachtung. Die Kosten für die Errichtung der Wohneinheit der Erwerber der Liegenschaftsanteile sind somit nicht Teil der Bemessungsgrundlage der GrESt, sondern diese wurde vom BFG zutreffend ausgehend vom Kaufpreis bemessen.

