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Umfassender Begriff der "Gegenleistung"

ImmobilienbesteuerungRechtsprechungJudikaturErnst Gallimmolex 2024/82immolex 2024, 192 - 194 Heft 5 v. 8.5.2024

Es kommt nicht darauf an, ob erbrachte Zusatzleistungen "objektiv zwingend notwendig" oder "unabdingbar" waren, sondern es sind alle zum Kaufpreis hinzutretende Leistungen des Erwerbers als Gegenleistung anzusehen, wenn sie in einem unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen - somit "inneren" - Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb stehen. Entscheidend für die Qualifikation der Gegenleistung ist, dass die Verpflichtung zur Leistung auf den Erwerb des Grundstücks in dem Zustand, in dem es zum Erwerbsgegenstand gemacht wurde, bezogen ist. Für die Frage nach der finalen Verknüpfung zwischen Erwerbsgegenstand und Gegenleistung ist es unerheblich, ob mehrere abgeschlossene Verträge nach dem Willen der jeweils vertragschließenden Parteien zivilrechtlich ihrem Bestand nach voneinander abhängig sein sollten.

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