Die temporäre Gebührenbefreiung nach § 25a GGG durch das "Wohn- und Baupaket" bezieht sich auf alle Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit b GGG, wozu auch die Eintragungsgebühr für die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung zählt. Anders als die Befreiung der Eintragungsgebühr für den Erwerb des Eigentumsrechts und des Pfandrechts setzt die Gebührenbefreiung für die Pfandrangordnung nicht voraus, dass der Antrag erst nach dem 30. 6. 2024 gestellt wird, sofern die Befreiungsvoraussetzungen für das im Rang der Anmerkung später eingetragene Pfandrecht vorliegen.

