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Temporäre Gebührenbefreiung - Zeitpunkt der Antragstellung Gebührenfreiheit der Verpfändungsrangordnung auch bei Antrag vor dem 1. 7. 2024

ImmobilienbesteuerungBeitragAufsatzDaniel Richterimmolex 2024/80immolex 2024, 188 - 189 Heft 5 v. 8.5.2024

Die temporäre Gebührenbefreiung nach § 25a GGG durch das "Wohn- und Baupaket" bezieht sich auf alle Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit b GGG, wozu auch die Eintragungsgebühr für die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung zählt. Anders als die Befreiung der Eintragungsgebühr für den Erwerb des Eigentumsrechts und des Pfandrechts setzt die Gebührenbefreiung für die Pfandrangordnung nicht voraus, dass der Antrag erst nach dem 30. 6. 2024 gestellt wird, sofern die Befreiungsvoraussetzungen für das im Rang der Anmerkung später eingetragene Pfandrecht vorliegen.

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