Weder das MRG noch das WGG sieht einen Individualanspruch des einzelnen Mieters oder Nutzungsberechtigten vor, der auf das Setzen und/oder Unterlassen einer konkreten Verwaltungsmaßnahme durch die Vermieterin gerichtet wäre. In diese Richtung weisende Minderheitenrechte kennt (in taxativ aufgezähltem Umfang) nur das WEG in § 30 Abs 1 WEG. Auch dort kann aber selbst ein WEer (§ 30 Abs 1 Z 5 WEG) nur begehren, dass dem Verwalter bei bestimmten Verstößen (nämlich gegen § 20 Abs 2 bis 7 WEG) die Einhaltung dieser Pflichten aufgetragen werden möge. Selbst im WEG steht dem einzelnen WEer aber nicht das Recht zu, vom Verwalter die Unterlassung von Erhaltungsarbeiten, eine bestimmte Art von Finanzierung dieser Arbeiten und/oder die Einleitung eines Verfahrens hiezu zu verlangen.

