Zum Verwalter kann von der EigG jede natürliche oder juristische Person bestellt werden. Über eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes des Immobilienverwalters muss der Verwalter nicht verfügen.
5 Ob 68/23w
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Zum Verwalter kann von der EigG jede natürliche oder juristische Person bestellt werden. Über eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes des Immobilienverwalters muss der Verwalter nicht verfügen.
5 Ob 68/23w
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