Über den Antrag auf Streitanmerkung ist aufgrund des Klagevorbringens und des Urteilsantrags zu entscheiden und die Klage auf ihre Schlüssigkeit dahin zu prüfen, ob im Fall des Zutreffens des Klagevorbringens eine stattgebende Entscheidung ergehen könnte. Die Schlüssigkeit der Klagebehauptung ist daher Voraussetzung für die Streitanmerkung. Dazu zählt auch die Frage, ob auf Klagsseite eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt.

