Fragen nach dem einer Jahresabrechnung zugrunde gelegten Verteilungsschlüssel betreffen die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung und sind im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen, in dem nur eine allfällige Unrichtigkeit sowie der sich aus der Richtigstellung ergebende Überschuss- oder Fehlbetrag festzustellen sind; dabei ist (jedenfalls ohne abweichende Vereinbarung oder Beschlussfassung) kein Leistungstitel zu schaffen, sodass der Zuspruch eines vom WEer aus einem allfälligen Guthaben abgeleiteten, im streitigen Verfahren dann aufrechenbaren Anspruchs gegenüber der EigG im Verfahren außer Streitsachen nicht in Betracht kommt.

