Eine zwischen zwei Hausgärten von einem WEer errichtete Gartenmauer, in der eine Wasserleitung verläuft, ist deshalb ein allgemeiner Teil des Hauses, was eine ausschließliche Nutzungsbefugnis eines WEers ausschließt.
Bagetellhafte Umgestaltungen wie das Einschlagen von Nägeln oder das Anbohren von Wänden innerhalb eines WE-Objekts sind nicht genehmigungsbedürftig.

