Die Aufteilung eines einheitlichen Entgelts für verschiedene Wirtschaftsgüter (insb für bebaute Liegenschaften) hat nach streng objektiven Maßstäben zu erfolgen. Hiezu ist der Verkehrswert beider Wirtschaftsgüter zu ermitteln und das Entgelt im Verhältnis dieser Werte aufzuteilen. Dies gilt auch dann, wenn ein Veräußerungserlös auf mehrere - nur zum Teil von Befreiungsbestimmungen betroffene - Liegenschaften erfolgen soll ("Methode des Sachwertverhältnisses"). So ist auch vorzugehen, wenn ein einheitliches Entgelt den Verzicht auf steuerlich unterschiedlich zu behandelnde Rechte betrifft.