Bei Privatgrundstücken, die vor dem 1. 4. 2012 angeschafft wurden und die nicht (mehr) am 31. 3. 2012 gem § 30 EStG 1988 steuerverfangen waren, ist grundsätzlich eine reduzierte Besteuerung auf Basis einer (vereinfachten) pauschalen Einkünfteermittlung vorgesehen. Je nachdem ob bei Grundstücken nach dem 31. 12. 1987 eine Umwidmung von Grünland in Bauland erfolgte oder nicht, sind die pauschalen Anschaffungskosten mit 40 % oder mit 86 % des Veräußerungserlöses anzusetzen. Eine Umwidmung iSd § 30 Abs 4 Z 1 EStG 1988 ist eine Änderung der Widmung, die - unter den dort genannten Maßgaben - erstmals eine Bebauung ermöglicht, wobei eine eingeschränkte bisherige Bebauung etwa mit einem Geräteschuppen nicht genügt, um bereits eine Widmung als Bauland zu unterstellen.