Der Beitrag befasst sich vor dem Hintergrund eines aktuellen hg Judikats mit der Zulässigkeit von Vereinbarungen über die Tragung von Betriebskosten und öffentlichen Abgaben durch den Mieter und den hierfür geltenden Prämissen außerhalb der Vollanwendung des MRG, sohin im Bereich der Voll- und Teilausnahmen vom MRG.
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