Die Vermietung von Teilen einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft zu ortsüblichen Bedingungen ist eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung, zu unüblichen Bedingungen - etwa mit einer unüblichen Kündigungsfrist - ist es aber eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme. Ein Mietvertrag mit unüblichen Bedingungen muss von den Miteigentümern der Liegenschaft daher entweder einstimmig beschlossen werden oder es sind ein gültiger Mehrheitsbeschluss und eine Genehmigung des Außerstreitgerichts erforderlich; andernfalls wäre der Mietvertrag unwirksam.