Das Ausmaß einer Dienstbarkeit und der Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse bestimmt sich nach dem Titel. Bei einer ungemessenen Dienstbarkeit richtet sich das Ausmaß nach den Bedürfnissen des herrschenden Guts, allerdings begrenzt mit dem ursprünglichen Bestand, also der ursprünglichen Art der Ausübung.
1 Ob 1/22m