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Nichtnachbar

LiegenschaftsrechtRechtsprechungJudikaturStephanie Kulhanekimmolex 2022/96immolex 2022, 222 Heft 6 v. 3.6.2022

Richtig ist, dass die nachbarrechtlichen Ansprüche auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße gelten, die nach der Rsp als behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB gilt.

Nach der Rsp haftet nicht nur der Eigentümer des Nachbargrundstücks für den durch Immissionen der in § 364a ABGB umschriebenen Art verursachten Schaden, sondern jeder, der die Beeinträchtigung durch eine, wenn auch behördlich genehmigte Anlage herbeiführt.

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