Richtig ist, dass die nachbarrechtlichen Ansprüche auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße gelten, die nach der Rsp als behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB gilt.
Nach der Rsp haftet nicht nur der Eigentümer des Nachbargrundstücks für den durch Immissionen der in § 364a ABGB umschriebenen Art verursachten Schaden, sondern jeder, der die Beeinträchtigung durch eine, wenn auch behördlich genehmigte Anlage herbeiführt.