Der Abschluss eines Mietvertrags mit einem Dritten ist nur dann eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung, wenn die Vermietung auf ortsübliche Zeit und zu ortsüblichen Bedingungen erfolgt. Andernfalls ist es eine wichtige Veränderung, sodass die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer nicht reicht.
9 Ob 61/21t