Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen beginnt schon bei Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen; die Kenntnis der Schadenshöhe ist nicht erforderlich. Das gilt auch für bereits vorhersehbare, aber noch gar nicht eingetretene Folgeschäden. Allerdings beginnt die kurze Verjährungsfrist erst mit dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen.
8 Ob 60/22i