Ein anteiliger Provisionsanspruch ist davon abhängig, dass eine an sich verdienstliche und (mit)kausale Tätigkeit des Maklers den Abschluss des konkreten Rechtsgeschäfts überhaupt adäquat verursacht hat, wobei der (mit-)verursachte Vermittlungserfolg bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände auch rechtlich zurechenbar sein muss.
6 Ob 38/22i