Der Makler hat nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn er zumindest schlüssig mit dem Zahlungspflichtigen einen Maklervertrag abgeschlossen hat und wenn die Tätigkeit des Maklers das dann vom Zahlungspflichtigen abgeschlossene Geschäft adäquat kausal zumindest mitverursacht hat.
9 Ob 86/21v