Bei der Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, von denen eine offenkundig der anderen dient und weiterhin dienen soll, entsteht eine Dienstbarkeit auch ohne besondere Vereinbarung und Verbücherung. Daher ist es auch unerheblich, ob der Veräußerer den Erwerber auf die offenkundige Dienstbarkeit bei Vertragsabschluss ausdrücklich aufmerksam machte oder ihm die bücherliche Lastenfreiheit zusicherte.
5 Ob 26/22t