Die - auch nur teilweise - Verwendung eines zu Industrie-, Betriebs- oder Geschäftszwecken gewidmeten WE-Objekts zum Wohnen stellt eine genehmigungspflichte Änderung iSd § 16 WEG dar.
5 Ob 54/21h
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Die - auch nur teilweise - Verwendung eines zu Industrie-, Betriebs- oder Geschäftszwecken gewidmeten WE-Objekts zum Wohnen stellt eine genehmigungspflichte Änderung iSd § 16 WEG dar.
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