Eine vertraglich eingeräumte Untervermietungsmöglicheit ist nicht Vertragszweck, sondern die Erlaubnis, das Bestandobjekt zum vereinbarten Vertragszweck auch durch Dritte nutzen zu lassen. Das Zinsrisiko der Untervermieterin betreffend ihren Untermieter schlägt auf die Hauptvermieterin durch.
40 R 99/21m