Die Entscheidung des Gerichts im Verfahren zur Ersetzung des von der EigG abgelehnten oder versäumten Mehrheitsbeschlusses ist rechtsgestaltend. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung bleibt es den WEern grundsätzlich unbenommen, entsprechende Beschlüsse zu fassen, was dann die allgemeinen verfahrensrechtlichen Konsequenzen der Erfüllung eines bereits gerichtlich geltend gemachten Anspruchs nach sich zieht.
5 Ob 243/20a