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Umfang eines Gebrauchsrechts

LiegenschaftsrechtRechtsprechungJudikaturFritz Ibyimmolex 2021/184immolex 2021, 388 Heft 11 v. 10.11.2021

Eine Dienstbarkeit - hier ein Gebrauchsrecht - ist, soweit möglich, einschränkend auszuüben; demgemäß ist der Umfang einer Servitut auch einschränkend auszulegen. Durch die Ausübung der Servitut darf der Eigentümer des dienenden Grundstücks jedenfalls nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

4 Ob 206/20b

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