Bei nachträglicher WE-Begründung endet das Mietverhältnis idR mit zumindest (einigen) Mietern; seit der WRN 2006 gibt es insoweit eine explizite Regelung über den Verbleib der nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge (EVB). Die Überführung der EVB in die Rücklage führt nun zu mehreren Fragen, denen im folgenden Beitrag nachgegangen wird. (FN )
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