Mit der Regelung des § 19b und § 19c WGG soll nicht nur dem später von der GBV erwerbenden Mieter der Eigentumswohnung eine Art "Bilanz" über sein bisheriges Mietverhältnis geboten werden, insb im Hinblick auf die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht verbrauchter EVB (§ 14d Abs 8a bzw nach 31. 12. 2015 Abs 5 WGG), sondern auch der EigG damit eine "Anfangsbilanz" geliefert werden, insb darüber, welcher Teil der EVB in die Rücklage nach § 31 WEG einfließt. Steht dieser nicht gesichert fest, kann keine nachvollziehbare Rücklagenabrechnung erfolgen.