Der primäre Zweck der Rücklage liegt nach dem Gesetzeswortlaut in der Vorsorge für künftige Aufwendungen, dennoch nimmt die Rsp eine Leistung in die Rücklage auch bei Einmalzahlung zur Finanzierung eines bestimmten Erhaltungsaufwands an. Die Vorschreibung einer Einmalzahlung an nur einen WEer stellt keine unsachliche Differenzierung dar, wenn dies dem maßgeblichen Verteilungsschlüssel entspricht.
5 Ob 162/19p