Gegenstand der Abtretung können nicht nur Ansprüche der WEer aus ihren individuellen Verträgen mit dem Bauträger sein, sondern auch deliktische wie etwa Amtshaftungsansprüche wegen Schäden an allgemeinen Teilen der Liegenschaft. § 18 Abs 2 WEG lässt aber nicht die Abtretung eines jeden beliebigen Anspruchs zu. Richtigerweise können die WEer Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche gegen den Bauträger geltend machen und sich dieser bei seinem Vertragspartner regressieren. Die Ansprüche des Bauträgers gegen den Werkunternehmer sind keine "die Liegenschaft betreffenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche" eines "WEers" iSd § 18 Abs 2 WEG.