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Zur Unzulässigkeit der Abtretung von Ansprüchen des Bauträgers gegen seinen Vertragspartner an die EigG

WohnungseigentumsrechtRechtsprechungJudikaturN. N.immolex 2020/65immolex 2020, 217 - 219 Heft 7 und 8 v. 22.7.2020

Gegenstand der Abtretung können nicht nur Ansprüche der WEer aus ihren individuellen Verträgen mit dem Bauträger sein, sondern auch deliktische wie etwa Amtshaftungsansprüche wegen Schäden an allgemeinen Teilen der Liegenschaft. § 18 Abs 2 WEG lässt aber nicht die Abtretung eines jeden beliebigen Anspruchs zu. Richtigerweise können die WEer Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche gegen den Bauträger geltend machen und sich dieser bei seinem Vertragspartner regressieren. Die Ansprüche des Bauträgers gegen den Werkunternehmer sind keine "die Liegenschaft betreffenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche" eines "WEers" iSd § 18 Abs 2 WEG.

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