Die Formulierung des § 30 Abs 3 Satz 3 MRG wird dahin ausgelegt, dass nur der Bedarf zumindest eines Hälfteeigentümers (bzw eines geschützten Angehörigen des Hälfteeigentümers) zur Kündigung wegen Eigenbedarfs berechtigt. Miteigentumsanteile von Miteigentümern, die einen Bedarf iSd § 30 Abs 2 Z 8 MRG haben, sind dabei zusammenzurechnen. Bei gemeinsamem WE (von Ehegatten [Eigentumspartnern]) muss der Eigenbedarf nur bei einem Ehegatten [Eigentumspartner] vorliegen; dieser ist in Bezug auf die Eigentumswohnung iS der Gesetzesstelle als Hälfteeigentümer anzusehen. Wenn die Begründung von WE nichtig ist, ist von einer bestehenden Benützungsvereinbarung auszugehen. In diesem Fall steht dem benützungsberechtigten Miteigentümer die alleinige Nutzung und Verfügung über dieses Objekt zu, sodass er in Bezug auf das Erfordernis des § 30 Abs 3 Satz 3 MRG gleich einem WEer zu behandeln ist: