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Verfassungskonform einschränkende Interpretation des § 30 EStG 1988 setzt voraus, dass im Jahr der Grundstücksveräußerung Gewinn erzielt und versteuert wurde

ImmobilienbesteuerungRechtsprechungJudikaturN. N.immolex 2020/51immolex 2020, 163 - 165 Heft 5 v. 30.4.2020

Im Hinblick auf die Berücksichtigung von Verlusten aus Grundstücksveräußerungen ist die Rechtslage idF des AbgÄG 2012 bei Nichtvorliegen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vergleichbar mit der Rechtslage, nach der diese Veräußerungen als Spekulationseinkünfte erfasst wurden. Die dazu ergangene Judikatur des VwGH wie auch des VfGH ist daher auf die durch das AbgÄG 2012 geschaffene neue Rechtslage übertragbar. Die verfassungskonform einschränkende Interpretation des relativen Verlustausgleichsverbots in § 30 EStG 1988 dient der Verhinderung der Besteuerung fiktiver Einkünfte und kann demnach nur dann zur Anwendung kommen, wenn im Veräußerungsjahr ein Gewinn erzielt und dieser versteuert wurde.

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