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Originärer Erwerb von Grundstücken durch Aneignung unterliegt gem § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG 1987 der Grunderwerbsteuer

ImmobilienbesteuerungRechtsprechungJudikaturN. N.immolex 2020/52immolex 2020, 165 - 166 Heft 5 v. 30.4.2020

Schon durch das GrEStG 1955 wurde in § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG der Begriff "Übergang" durch das Wort "Erwerbung" (seit dem GrEStG 1987 "Erwerb") ersetzt. Dadurch sollte klargestellt werden, dass unter § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG die Rechtsvorgänge des originären Erwerbs von Grundstücken fallen. Der klare Wortlaut der genannten Gesetzesstelle stellt ausdrücklich nur auf den Erwerb des Eigentums ab. § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG ist nicht beschränkt auf bestimmte Arten des Erwerbs des Eigentums, falls kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorangegangen ist. Zur Gegenleistung und damit zur Bemessungsgrundlage gehören auch Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten (§ 5 Abs 2 Z 2 GrEStG 1987).

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