Mit dem 1. StabG 2012 wurde die Option zur Steuerpflicht bei Vermietung und Verpachtung von Grundstücken insoweit eingeschränkt, als der Verzicht auf die Steuerbefreiung nur mehr zulässig ist, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Diese Einschränkung ist grundsätzlich auf Miet- und Pachtverhältnisse anzuwenden, die nach dem 31. 8. 2012 beginnen.